Zwangsverwaltung

Die Zwangsverwaltung und das zugehörige Verfahren ist wesentlich in der Zivilprozessordnung (ZPO), im Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) und in der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) geregelt.

Im Gegensatz zur Zwangsversteigerung ist das Ziel der Zwangsverwaltung die Befriedigung der Gläubiger aus den Erträgen des verwalteten Objektes. Aufgabe des Zwangsverwalters ist, Mieten oder Pachten einzuziehen und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Objektes sicher zu stellen. Außerdem ist der wirtschaftliche  Wert des Objektes aus den Einnahmen zu sichern oder herzustellen. Der Zwangsverwalter wird hierbei treuhänderisch tätig. Er muss die Interessen aller Beteiligten bestmöglich wahren.

Objekte der Zwangsverwaltung können z.B. Grundstücke, Grundstücksbruchteile, grundstücksgleiche Rechte (z.B. Erbbaurechte) oder Sondereigentum sein.

Die besonderen rechtlichen Probleme und der komplexe Aufgabenkreis der Zwangsverwaltung erfordern, eine geschäftskundige natürliche Person zu bestellen, die nach Qualifikation und vorhandener Büroausstattung die Gewähr für die ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung der Zwangsverwaltung bietet.

Ziel der Zwangsverwaltung ist, die Erträge des verwalteten Objektes nach Möglichkeit zu steigern und zumindest zu erhalten. Aufträge zu notwendigen Instandsetzungen und Instandhaltungen werden strikt nach den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erteilt. Durch kostenbewusste Modernisierungen können sowohl Erträge gesteigert als auch Ausgaben reduziert werden. So lassen sich auch aus unrentablen Objekten profitable Güter schaffen. Des Weiteren werden bestehende Verträge überprüft und im Bedarfsfall beendet sowie neue Verträge zu eine Befriedigung des Gläubigers ermöglichenden Konditionen geschlossen. Ist das verwaltete Objekt fit gemacht, resultiert aus den Maßnahmen der Zwangsverwaltung im Falle eines Verkaufs oder einer Versteigerung ein erhöhter Erlös, welcher sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner zum Vorteil gereicht.

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