Pflichtverteidigung

Gerne übernehme ich Ihren Fall im Rahmen einer Pflichtverteidigung.

Pflichtverteidigung darf jedoch nicht – was immer wieder geschieht – als Armenrecht im Strafrecht und der Pflichtverteidiger als Anwalt der Armen missverstanden werden. Pflichtverteidigung ist deshalb auch keine Strafverteidigung light.

Da Pflichtverteidigung kein Armenrecht ist, kommt der Staat nur vorläufig für das Honorar auf. Außer im Falle eines Freispruches bleibt es dabei, dass Sie die Kosten Ihres Prozesses zu tragen haben. In jedem anderen Fall holt sich der Staat das verauslagte Geld von Ihnen zurück!

Da der Pflichtverteidiger kein Anwalt der Armen ist, kann vor der Beiordnung als Pflichtverteidiger ein angemessenes Honorar vereinbart werden. Von dieser Möglichkeit machen meine Mandanten und ich grundsätzlich Gebrauch.

Das Wichtigste für Sie ist jedoch, dass auch Pflichtverteidigung eine richtige Verteidigung ist. Eine richtige Verteidigung sein muss! Denn Pflichtverteidigung bedeutet nichts anderes, als dass der Staat in bestimmten die Beteiligung eines rechtlichen Beistandes auf Seiten des Betroffenen für unerlässlich ansieht. Es geht also um Fälle, in welchen nach der gesetzlichen Regelung eine professionelle Strafverteidigung durch einen Rechtsanwalt absolut notwendig ist. Das Gesetzt bezeichnet diese Fälle folgerichtig als Fälle der notwendigen Verteidigung!

Ein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) liegt danach vor, wenn entweder ein Fall des § 140 I StPO vorliegt. Dies ist z.B. der Fall, wenn erstinstanzlich vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht verhandelt wird; oder dem Beschuldigten ein Verbrechen vorgeworfen wird. Verbrechen ist gem. § 12 StGB alle rechtswidrigen Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Darüber hinaus liegt nach § 140 II StPO wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder wenn der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Aber auch bei einem Ausländer, der mangels ausreichender Deutschkenntnisse Verständigungsschwierigkeiten hat, können möglicherweise die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung aus diesem Grund vorliegen. Im Übrigen und insbesondere bei leichten Vergehen wird kein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.

Pflichtverteidigung sind diese Verteidigungsmandate deshalb, weil der Rechtsanwalt durch den Staat verpflichtet wird. Dies geschieht durch die Beiordnung per Beschluss. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Staat sich einfach aussuchen dürfte, wer zu Ihrem Verteidiger bestimmt werden soll. Vielmehr haben Sie das Recht, einen Verteidiger Ihres Vertrauens zu benennen. Das behauptete Vertrauensverhältnis wird im Bestellungsverfahren nicht überprüft. Der benannte Anwalt muss seine Kanzlei auch nicht im Ort des Gerichts oder in dessen Nähe haben. Ortsnähe ist kein Kriterium!

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