Kostenerstattung im Strafverfahren

Sie haben erfahren, dass ein Strafverfahren gegen Sie geführt wird. Nach reiflicher Überlegung haben Sie sich richtig entschieden, einen versierten Strafverteidiger zu beauftragen. Sie haben bereits erfahren, dass Sie grundsätzlich die Kosten selbst zu tragen haben. Jedenfalls vorerst. Wer hat aber letztendlich die Kosten zu tragen?

Ein Strafverfahren kann unterschiedlich enden, entsprechend unterschiedlich sind die Kostenregeln.

Verurteilung:

In diesem Fall haben Sie alle Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass ich als Pflichtverteidiger für Sie tätig wurde. Sie haben keine Kostenerstattungsansprüche.

Freispruch:

Im Falle eines Freispruchs bestimmt das Gericht in seiner Urteilsverkündung am Ende der Verhandlung:

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Dies bedeutet, dass die Landeskasse lediglich das „gesetzliche“ Honorar erstattet. Das mit mir vereinbarte Honorar liegt in aller Regel darüber. Einen Teil der Kosten müssen Sie auch in diesem Falle tragen. Die Bewahrer des Staatsschatzes sind offensichtlich der Meinung, dass Fortbildungen und andere Erfordernisse hochwertiger Strafverteidigung nicht notwendig sind und deswegen das karge „gesetzliche“ Honorar die Grenze des Notwendigen nicht unterschreitet.

Einstellung im Ermittlungsverfahren:

Viele Mandanten wünschen eine schnelle und möglichst wirtschaftliche Erledigung des gegen sie gerichteten Strafverfahrens. Dies lässt sich oft durch die Einstellung im Ermittlungsverfahren erreichen. Leider sieht das Strafprozessrecht genau in diesem Falle keine Erstattung der Kosten des Beschuldigten vor.

Eine Kostenerstattung setzt in der Regel die Eröffnung des Hauptverfahrens voraus. Erst wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, entscheidet das angerufene Gericht im Zwischenverfahren über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Die Anklageerhebung ist es aber, was die meisten Beschuldigten mit ihrem Auftrag an einen Verteidiger verhindern möchten.

Von diesem unbefriedigenden Ergebnis gibt es ganz seltene Ausnahmen.

Im Falle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen unwahren Anzeige kann der Angezeigte den Anzeigenden auf Kostenerstattung zivilrechtlich in Anspruch nehmen. Notfalls kann er diesen Anspruch grundsätzlich gerichtlich geltend machen. Als Anspruchssteller hat der Anzeigende dann die Voraussetzungen darzulegen und bei Bestreiten zu beweisen. Das Risiko liegt damit beim Angezeigten. Dieser trägt zudem das Risiko, dass der Anspruch später nicht vollstreckt werden kann.

Erstattungsfähig sind auch die Honorare eines Rechtsanwalts für dessen Tätigkeit, wenn der Beschuldigte durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat (§§ 2, 7 StrEG). Im Übrigen ist das Honorar durch den Beschuldigten selbst zu tragen und kein Anspruch auf Kostenerstattung gegeben. Selbst bei einer Einstellung gem. § 170 II StPO.

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