Kosten des Strafverfahrens

Zu den Kosten des Strafverfahrens zählen grundsätzlich die sogenannten Verfahrenskosten sowie die Anwaltskosten. Hinzu treten die Kosten aus einer eventuellen Geldstrafe oder Geldauflage.

Verfahrenskosten sind diejenigen Kosten, welche mit der Durchführung von Hauptverfahrensterminen vor den Strafgerichten anfallen. Lediglich bei Jugendgerichtsverfahren kann von der Auferlegung der Kosten (und Auslagen) abgesehen werden (§ 74 JGG).

Bereits hieraus wird erkennbar, dass Strafverteidigung helfen kann, letztlich Kosten einzusparen. Kann in geeigneten Fällen die Einstellung des Strafverfahrens, eventuell gegen Auflage, erreicht werden, wird der Betroffene nicht mit den Kosten eines Hauptverfahrens belastet.

Eine Einstellung gegen Auflage ist regelmäßig auch günstiger als die Verurteilung zu einer Geldstrafe. Bei Geldstrafen werden sehr schnell mehr als 30 Tagessätze für erforderlich gehalten. Da Ihr Monatseinkommen bei der Berechnung des einzelnen Tagessatzes zugrunde gelegt wird, bedeutet eine Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von mehr als 30 Tagessätzen für Sie den Verlust mindestens eines ganzen Monatsgehalts!

Es sollte daher nicht an der falschen Stelle gespart werden. Dies gilt natürlich ungleich mehr, wenn es darüber hinaus um Ihre Freiheit geht!

Einen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung zu beauftragen ist zweifelsfrei nicht billig. Die von mir gebotene Qualität hat nun einmal auch ihren Preis. Der Preis richtet sich nach dem mit Ihrer Angelegenheit verbundenen Aufwand. Ich achte darauf, dass Ihre Kosten und meine Tätigkeit in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Die Honorarkosten werden vor Aufnahme des Mandates besprochen und vereinbart. Hierbei lege ich Wert auf eine transparente Honorarstruktur. Anders als beim RVG werden meine Mandanten nicht durch versteckte Kosten überrascht. Das vereinbarte Honorar wird auch nicht nachverhandelt. Ich kann aus Erfahrung abschätzen, wie aufwendig Ihr Verfahren wird. Zu dem mit Ihnen vereinbarten Honorar stehe ich ohne Wenn und Aber! Dies ist für meine Mandanten und für mich eine faire Lösung.

Zahlungen Dritter

Werden durch andere Zahlungen auf das vereinbarte Honorar geleistet (z.B. Rechtsschutzversicherung), so wird die jeweilige Zahlung auf das Honorar angerechnet.

Beachten Sie bitte, dass bei nur vorsätzlich begehbaren Taten außerhalb des Straßenverkehrs Ihre einfache Rechtsschutzversicherung Ihnen keinen Rechtsschutz gewährt. Einige Rechtsschutzversicherer bieten jedoch spezielle Policen für reine Vorsatzdelikte an.

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