Ich biete Ihnen bundesweite Strafverteidigung in allen Bereichen des Strafrechts an.
Meine Tätigkeit umfasst das Ermittlungsverfahren, das eigentliche Strafverfahren sowie Haftsachen.
Ich biete Strafverteidigung als Schwerpunkt an, denn die Setzung von Schwerpunkten ist heutzutage bei der Fülle des Rechts unverzichtbar. Als Rechtsanwalt leiste ich Beratung und Vertretung in rechtlichen Fragen. Diese Leistungen lassen sich nach meiner Überzeugung nur auf einem hohen Niveau erbringen, wenn man sich mit dem zu bearbeitenden Teilbereich auskennt. Diese Kenntnis erfordert nicht nur ständige praktische Übung, sondern auch ständiges Lernen. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Richter bilden das Recht unentwegt fort. Den Anschluss kann der Rechtsanwalt nur halten, wenn er seine Tätigkeit begrenzt. Man kann schließlich nicht auf zwei Hochzeiten tanzen.
Das Erfordernis der Begrenzung ist jedoch nicht der einzige Grund, Strafverteidigung als Schwerpunkt anzubieten. Denn nichts ist so spannend, so aufregend und lebendig wie das Strafrecht. Strafrecht ist Recht am Puls der Zeit. Im Gewand des Strafrechts tritt der Staat in verkörperter Machtfülle aber auch dem einzelnen Menschen gegenüber, wenn sich dieser einer Verfehlung gegen bestimmte Verbote und manchmal gegen bestimmte Gebote schuldig gemacht haben soll. In solchen Momenten offenbart sich der Leviathan. Und der Einzelne steht vor ihm wie David, als dieser dem fürchterlichen Goliath gegenüber trat. Nur ohne Schleuder.
Das Strafverfahren unterteilt sich grundlegend in ein Erkenntnisverfahren und ein Vollstreckungsverfahren.
Im Erkenntnisverfahren wird überprüft, ob der Staat gegenüber dem Betroffenen einen durchsetzbaren Anspruch hat, diesen zu strafen oder mit einer Maßregel zu belegen. Im Vollstreckungsverfahren wird der bejahte und in der Regel durch ein Urteil titulierte Anspruch dann durchgesetzt.
Das Erkenntnisverfahren verläuft in drei Abschnitten. Im Ermittlungsverfahren soll der Sachverhalt festgestellt und durch die zuständige Staatsanwaltschaft bewertet werden. Gelangt diese zu der Ansicht, dass eine Verurteilung hinreichend wahrscheinlich ist, wird in der Regel die öffentliche Klage erhoben und die Eröffnung der Hauptverhandlung bei dem zuständigen Gericht beantragt. Im Zwischenverfahren prüft das angerufene Gericht seine Zuständigkeit und ebenfalls die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung auf der Grundlage der in der Strafakte erfassten Umstände. Hält das Gericht eine Verurteilung hiernach für wahrscheinlich, beschließt es, das Hauptverfahren zu eröffnen und es kommt zur abschließenden Verhandlung. Dem showdown.
Unsere Rechtsordnung sieht grundsätzlich vor, dass die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens möglichst objektiv für und wider den Betroffenen ermittelt und die hierbei gewonnenen Erkenntnisse im weiteren Verfahren bewertet. Hierbei obliegt die tatsächliche Durchführung der Ermittlungen der Polizei.
Dort beginnen gleichwohl bereits die Probleme. Seit den neunziger Jahren wird in der Ausbildung der Polizeibeamten auf eine tiefe Vermittlung strafprozessrechtlicher Kenntnisse verzichtet. Zu diesen Kenntnissen gehören jedoch auch die Rechte des Betroffenen, welche diesem auch schon im Ermittlungsverfahren und nicht erst im Zwischenverfahren oder gar erst im Hauptverfahren vor dem Gericht zustehen. Es kann daher nicht verwundern, dass unter Polizisten ein Ermittlungsverfahren eher dann als erfolgreich angesehen wird, wenn hieran eine Verurteilung des Betroffenen anknüpft. Dies führt regelmäßig zu einseitigen Vernehmungen durch Polizeibeamte unter Verzicht auf selbst naheliegende Fragen nach entlastenden Umständen. Ebenso treten Polizeibeamte als Zeugen auf. Vielfach interpretieren sie ihre Zeugenrolle als Helfershelfer derjenigen, von denen sie erwarten, dass diese die Verurteilung des Betroffenen herbeiführen werden. Und entsprechend nehmen Polizeibeamte den Strafverteidiger deutlich spürbar als Gegner wahr.
Leider wird dieser Umstand auch durch die Staatsanwaltschaft kaum abgefangen. Denn diese ist regelmäßig ab dem Zeitpunkt der Erhebung der öffentlichen Klage ebenfalls selten geneigt, ihrem eigenen Anspruch gerecht zu werden.
Hieraus muss notwendig der Schluss gezogen werden, dass der Betroffene mit der Wahrnehmung und Verteidigung seiner Rechte vom Staat grundsätzlich und von Anfang an alleine gelassen wird. Er steht gleichwohl einer Vielzahl von staatlichen Stellen und Beamten gegenüber, welche über ihre eigenen Mittel sehr gut informiert sind.
Strafverteidigung ist effektive Wahrung Ihrer Rechte und berechtigten Interessen als Betroffener in Ihren Verfahrensrollen als Beschuldigter (Ermittlungsverfahren), Angeschuldigter (Zwischenverfahren), Angeklagter (Hauptverfahren) oder im schlimmsten Fall als Verurteilter.
Diese Verteidigung können Betroffene erfahrungsgemäß nicht selbst leisten. Dies beginnt bereits damit, dass jedenfalls für die Dauer des Ermittlungsverfahrens eine vollständige Einsichtnahme in die Akte für den Betroffenen selbst nicht möglich ist. Dieses Recht und andere Rechte kann jedoch ich als Ihr Strafverteidiger für Sie entfalten.
Aus den vorgenannten Ausführungen haben Sie zudem geschlossen, dass die Staatsmacht sich gänzlich gegen Sie richtet oder zu richten droht. Vom Anfang bis zum Ende. Es entspricht einer romantischen Vorstellung, dass das Verfahren auf der Wahrheit fußt und zur Gerechtigkeit führt. Tatsächlich ist zumindest das Urteil lediglich die (vorerst) letzte juristische Bearbeitung und Bewertung eines bestimmten Sachverhaltes. Dieser entspricht regelmäßig weitgehend demjenigen Sachverhalt, wie sich dieser aus der Ermittlungsakte und späteren Strafakte ergibt. Umso bedeutender ist es daher, auf den Verfahrensverlauf und damit auf den später den juristischen Bewertungen zugrunde gelegten Sachverhalt bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Einfluss zu gewinnen. Anders gesagt: je eher das Gefecht um die Wahrung Ihrer Rechte aufgenommen wird, desto wahrscheinlicher gelingt die Verteidigung Ihrer Rechte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass unserer Rechtsordnung weit gefasste Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote wie die us-amerikanische Fruit of the poisonous tree-Doktrin fremd sind. Es hilft weniger als wenig, später den Mangel an fairplay zu beklagen!
Als Ihr Strafverteidiger biete ich Ihnen meine professionelle Unterstützung sowohl für das Erkenntnisverfahren als auch für das Vollstreckungsverfahren.
Sollten Sie sich aufgrund einer Festnahme nicht auf freiem Fuß befinden oder aus anderen Gründen einen Termin zur Aufnahme des Mandates nicht selbst wahrnehmen können, kann die Beauftragung auch durch Verwandte oder Bekannte erfolgen.