Goldene Notfallregel Nummer 1
„Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“
Oder wie es die alten Römer, die eigentlichen Urväter des Rechts, ausgedrückt hätten:
„Si tacuisses, philosophus mansisses.“
Hättest du geschwiegen, wärst du Philosoph geblieben.
In der Regel wird der von einem Strafverfahren Betroffene von der Polizei mit dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren konfrontiert, indem die Polizei den Betroffenen zur Beschuldigtenvernehmung vorlädt.
Diese Vorladung darf indes nicht dahingehend verstanden werden, dass man der Einladung Folge leisten und sich dann zu dem gegen sich gerichteten Vorwurf äußern müsste. Ferner ist auch schon nicht richtig, dass die objektivste Behörde der Welt, die für Sie zuständige Staatsanwaltschaft, diese wünschenswerte Objektivität an den Tag legt. Tatsächlich werden zudem die Ermittlungen ganz weit überwiegend nicht von der Herrin des Strafverfahrens, der Staatsanwaltschaft, durch die jeweiligen Staatsanwälte höchstpersönlich durchgeführt. Die Ermittlungstätigkeit liegt in der Regel in den Händen der Polizei. Sie müssen davon ausgehen, dass die bei der Vernehmung Ihrer Person eingesetzten Beamten in Vernehmungstaktik und -psychologie geschult und anhand der Akte auf Ihre Vernehmung vorbereitet sind. Zielsetzung der Verhörsperson ist daher keinesfalls, sich lediglich Ihre Version anzuhören und diese nieder zu schreiben. Vielmehr wird die Verhörsperson versuchen, Widersprüche in Ihrer Darstellung selbst und im Verhältnis zu den Ergebnissen der vorangegangenen Ermittlungsmaßnahmen, wie sie sich in der Akte befinden, heraus zu arbeiten.
Sie müssen sich bewusst sein, dass Ihre Aussage Teil der Akte wird. Eventuelle Widersprüche werden so ebenfalls Teil der Akte. Das Gericht darf diese Angaben voll verwerten. Selten können Unstimmigkeiten später zur Überzeugung des Gerichtes aufgeklärt werden. Bei nicht wenigen Vorsitzenden läuft man mit dieser Taktik Gefahr, auch den letzten Rest an Glaubwürdigkeit zu verlieren. Auch diesen Umstand darf ein Gericht in seine Urteilsbegründung einstellen.
Bewahren Sie Ihr Schweigen auch allen anderen gegenüber! Sofern Sie Äußerungen gegenüber Personen tätigen, die sich nicht auf Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechte berufen können, sind diese Äußerungen durch Vernehmung dieser Personen der Beweiserhebung und -verwertung zugänglich!
Gerade deswegen haben Sie zwei Rechte von herausragender Bedeutung:
1. Sie haben das Recht zu schweigen.
2. Sie haben das Recht, sich von einem Strafverteidiger beraten zu lassen.
Geben Sie zu keinem Zeitpunkt eine Stellungnahme ab, ohne diesen Schritt und den Inhalt der Erklärung mit Ihrem Strafverteidiger abgestimmt zu haben!
Damit sind wir auch schon bei Goldene Notfallregel Nummer 2.
Lassen Sie sich umgehend professionell beraten!
Gerade in den strafrechtlichen Notfällen wie z.B. Verhaftung oder Durchsuchung ist unerlässlich, unverzüglich Ihren Rechtsanwalt zu kontaktieren, damit die Verteidigung Ihrer Rechte zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzen kann. Daher können Sie mich in solchen Notfällen unter meiner
Mobilrufnummer +49 177 77 38 98 2
rund um die Uhr kontaktieren.
Aber auch im Falle eines Strafbefehlverfahrens sollten Sie umgehend Ihren Rechtsanwalt kontaktieren. Sobald Ihnen der Strafbefehl zugestellt worden ist, läuft gem. § 410 I StPO eine zweiwöchige Frist, um gegen den Strafbefehl schriftlich Einspruch einzulegen. Zugestellt ist der Strafbefehl, sobald er in Ihren Machtbereich gelangt. Dies erfolgt entweder durch Übergabe oder durch Einwurf in den Briefkasten. Der Zustellungszeitpunkt ergibt sich aus der Postzustellungsurkunde, für Sie also der gelbe Briefumschlag. Werfen Sie den Briefumschlag unter keinen Umständen weg und bewahren Sie diesen unbedingt auf! Haben Sie diese Frist schuldhaft versäumt, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Weitere Rechtbehelfe stehen dann nicht mehr zur Verfügung! Bei längerer Abwesenheit haben Sie Vorsorge zu treffen, dass Sie umgehend Kenntnis von eventuellen Zustellungen erlangen. Sind Sie jedoch lediglich vorübergehend, längstens 6 Wochen, abwesend, müssen Sie keine Vorkehrungen treffen, von der Zustellung umgehend Kenntnis zu erlangen. In diesen Fällen kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangt werden. Jedoch muss der Antrag nach der Rückkehr aus z.B. dem Urlaub ohne weiteres unbegründetes Zögern gestellt werden!
Goldene Notfallregel Nummer 3
Verhalten Sie sich kooperativ.
Im Falle einer Hausdurchsuchung ist die Durchführung der Zwangsmaßnahme in der Regel hinzunehmen. Dies ist wenig erfreulich. Denn die Durchsuchung der eigenen Wohnung bedeutet immer einen massiven Eingriff in den eigenen höchstpersönlichen Schutzbereich. In der Regel finden diese Durchsuchungen überraschend, ohne Voranmeldung und in der Regel früh morgens aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses statt. Letzterer ist wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Wohnung regelmäßig zwingend erforderlich. Fehlt ein wirksamer Durchsuchungsbeschluss oder existiert ein solcher, der Ihnen zu Beginn der Maßnahme überreicht werden muss, gar nicht, kann dies zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel führen. Durchsuchungen zur Nachtzeit sind nur ausnahmsweise (z.B. nach § 104 StPO) erlaubt.
Sie haben das Recht bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Nehmen Sie dieses Recht unbedingt war. Seien Sie im Übrigen im Umgang mit den Beamten kooperativ. Wenn Sie z. B. eine Tür nicht freiwillig öffnen, wird dies ein Schlüsseldienst für Sie erledigen, welchen Sie im Falle einer rechtmäßigen Maßnahme zusätzlich bezahlen dürfen. Sie sind darüber hinaus jedoch nicht verpflichtet, bei der Suche zu helfen oder Auskünfte zu erteilen. Ihr kooperatives Verhalten ist dennoch im schlimmsten Falle einer Verurteilung strafmildernd zu berücksichtigen! Leisten Sie keinen Widerstand gegen die Beschlagnahme und Mitnahme von Gegenständen. Dies hat ohnedies keine Aussicht auf Erfolg. Wichtig ist jedoch, sowohl der Beschlagnahme als auch Mitnahme der Gegenstände durch die Beamten zu widersprechen. Bestehen Sie darauf, ihren Widerspruch gegen die Beschlagnahme und gegen die Mitnahme in das Durchsuchungsprotokoll der Ermittlungsbeamten aufnehmen lassen. Hierzu haben Sie ein Recht, dass man ihnen nicht verwehren kann. Sollte ich als Ihr Strafverteidiger im Nachhinein feststellen, dass die Durchsuchung ohne notwendigen richterlichen Beschluss durchgeführt wurde, macht Ihr protokollierter Widerspruch es leichter, sich gegen die Durchsuchung zu wehren und die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festzustellen.
Auch im Falle Ihrer vorläufigen Festnahme kann ich Ihnen nur nahelegen, kooperativ und besonnen zu reagieren. Dies ist selbstverständlich schwer zu leisten. Widerstandshandlungen stellen im schlimmsten Fall weitere Straftaten dar, aufgrund derer gegen Sie vorgegangen werden kann.
Eine Person darf nicht länger als 48 Stunden festgehalten werden. Sollte darüber hinaus Untersuchungshaft angeordnet werden, stehen Ihnen jedoch Rechtsbehelfe zur Verfügung, um sich gegen diese Maßnahme zur Wehr zu setzen. Mit diesen Verteidigungsmaßnahmen sollten Sie unbedingt einen versierten Strafverteidiger beauftragen.