Ich stehe Ihnen als Rechtsanwalt für alle Fragen bezüglich des Ausländerrechts und Migrationsrechts zur Verfügung. Als Ihr Rechtsanwalt biete ich Ihnen eine professionelle indivuelle Rechtsberatung zu Fragen rund um Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Einbürgerung, Staatsbürgerschaft, Beschäftigung, Familienzusammenführung, Ausweisung, Visumsverfahren, Integrationskurse, Zuwanderungsgesetz, Beschäftigungsverordnung, Dienstleistungsfreiheit und vieles mehr.
Als Ihr Rechtsanwalt vertrete ich Sie außergerichtlich gegenüber den Ausländerbehörden und Botschaften. Vielfach können Ihre Probleme durch eine engagierte Kommunikation ohne gerichtliche Hilfe gelöst werden. Zeigen sich die Sachbearbeiter hingegen uneinsichtig, verteidige ich Ihre Interessen vor den zuständigen Gerichten.
Als Ihr Rechtsanwalt empfehle ich Ihnen jedoch, nicht erst dann professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn die Probleme mit der Ausländerbehörde, der Botschaft oder dem Gericht schon vorhanden sind. Lassen Sie sich schon vorher anwaltlich beraten, um die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen und dadurch spätere aufenthaltsrechtliche Probleme schon im Vorfeld zu vermeiden. Denken Sie daran: Wissen ist Macht! Gerne stehe ich Ihnen schon bei der Vermeidung ausländerrechtlicher Probleme zur Seite.
Das Ausländerrecht wird auf Personen angewendet, die weder deutsche Staatsangehörige noch EU-Bürger sind. Rechtsgrundlagen sind im Wesentlichen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Daneben gibt es zahlreiche Sondervorschriften, wie beispielsweise die Aufenthaltsverordnung, die Beschäftigungsverordnung, die Beschäftigungsverfahrensordnung, die Integrationskursverordnung, die Aufenthaltsverordnung, das Schengener Durchführungsabkommen (SDÜ), die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und viele andere mehr. Das Kochbuch für die Ausländerbehörde bei der Anwendung des AufenthG sind die diesbezüglichen „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz“ (VwV-AufenthG). Daneben ergeben sich aus EU-rechtlichen Vorschriften weitere Bestimmungen für Ausländer in Deutschland. Beispielhaft zu nennen sind die sog. Visumverordnung (VO EG Nr. 539/2001), die Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG), sowie die Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/109/EG). Für Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit ergeben sich weitere Rechte aus dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei, kurz: ARB 1/80 und dem Zusatzprotokoll (dort insbesondere die Stillhalteklausel (Stand-Still-Klausel) in Art. 41).
Gerne übernehme ich auch Ihre Verteidigung in Strafsachen. Gerade Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates sollten für den Fall einer Strafverfolgung sofort professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Eine Verurteilung führt häufig zu erheblichen aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen. Gerade Verurteilungen nach § 95 AufenthG haben oft weit über die eigentliche Bestrafung hinausgehende Konsequenzen. Unrichtige oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels stellen zugleich einen Ausweisungsgrund dar (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 a) AufenthG). Auf der Grundlage dieses Umstandes droht die Ausweisung und damit die, unter Umständen zwangsweise, Beendigung des Aufenthalts in Deutschland (§ 55 Abs. 1 AufenthG). Verurteilungen können aber auch die Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung nach § 104 a AufenthG mit der Folge betreffen, dass die erforderliche Aufenthaltserlaubnis versagt wird. Nach § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG droht sogar zugleich die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder!
Erschwerend kommt hinzu, dass auf Seiten der staatlichen Verfolgungsorgane und der zur Entscheidung z.B. über Strafbefehle berufenen Strafrichter in den überwiegenden Fällen die erforderlichen ausländerrechtlichen Kenntnisse schlicht nicht vorliegen.
Staatsanwaltschaften aber auch Gerichte beachten z.B. häufig nicht oder nur unzureichend § 95 Abs. 5 AufenthG. § 95 Abs. 5 AufenthG bestimmt, dass Art. 31 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention unberührt bleibt. In Art. 31 Abs. 1 GFK haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, keine Strafen gegen Flüchtlinge wegen unrechtmäßiger Einreise oder unrechtmäßigen Aufenthalts zu verhängen, wenn die Flüchtlinge sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen. Diese Vorschrift wird von Staatsanwaltschaften und Gerichten oft zu eng ausgelegt. Häufig ergeht gegen Betroffene – auch wegen unzureichender Kenntnis seitens der Staatsanwaltschaft und des Gerichts über die Umstände der Flucht – Strafbefehl. Ein Strafbefehl stellt eine Verurteilung ohne gerichtliches Hauptverfahren dar. Durch die Einlegung eines Einspruchs und eine ausländerrechtlich fundierte Verteidigung kann oftmals eine drohende Verurteilung abgewendet werden.